Angesichts des Klimawandels wird das Mikroklima in unseren Städten immer wichtiger, nicht überbaute Flächen (wie in Vorgärten) spielen dabei eine besondere Rolle. In der Niedersächsischen Bauordnung heißt es dazu unter § 9 Abs. 2:

Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.

§ 9 Abs. 2 NBauo

In Privatgärten, bei Gewerbegrundstücken aber auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand gibt es mehr und mehr den Trend, nicht bebaute Flächen mit Vlies, Kies, Steinen und Schotter abzudecken. Diese Zunahme von Schottergärten ohne entsprechende Grünflächen führt aus unterschiedlichen Gründen zu Problemen:

  1. Schottergärten heizen sich im Sommer stark auf und speichern die Wärme lange. Mangels einer Bepflanzung fehlt es nicht nur an Schattenwurf, sondern auch an der in begrünten Gärten typischen Verdunstungskühle – darunter leidet die Aufenthaltsqualität.
  2. Der unter der Schotterschicht liegende Erdboden trocknet allmählich aus, da er aufgrund der Versiegelung kein Niederschlagswasser mehr aufnehmen kann. Bei Starkregen kann das Wasser nicht mehr ausreichend im Boden der Schottergärten versickern. Schottergärten wirken sich wegen ihrer (Teil-)Versiegelung also negativ auf den Wasserhaushalt aus.
  3. Durch die Versiegelung und Versteinerung von begrünten Flächen wird das Leben der Insekten, Vögel und sonstigen Tiere und Pflanzen massiv nachteilig verändert. Der Rückgang der Artenvielfalt und die damit einhergehenden Folgen verstärken sich dadurch.

In einem ersten Schritt hat die Stadt Friesoythe seit einiger Zeit eine Klarstellung in den textlichen Festsetzungen der neu aufzustellenden Bebauungspläne aufgenommen. Der Hinweis lautet: „Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke müssen gemäß § 9 Abs.2 NBauO als Grünflächen gestaltet werden. Stein- oder Schotterbeete sind zulässig, soweit deren Fläche zusammen mit allen baulichen Anlagen die zulässige Grundfläche von 45 % des Baugrundstücks (entspricht einer GRZ von 0,3 plus 50 % für Nebenanlagen) nicht überschreitet.“ Diese Formulierung verweist noch einmal auf die bestehende gesetzliche Regelung. Allerdings besteht bei diesem Text die Gefahr (so die Kritiker), dass mit der textlichen Festsetzung, dass „45 % der Grundstücke – inklusiv der baulichen Anlagen – als Schottergärten angelegt werden dürfen“ dieser nicht gewünschten Gestaltungsart sogar Vorschub geleistet werden könne.

Inzwischen haben einige Bundesländer das Anlegen von Schottergärten gesetzlich untersagt, einzelne Kommunen haben – im Rahmen der rechtlichen Vorgaben – in Bebauungsplänen den Erhalt und die Schaffung von Grünflächen vorgeschrieben.
Nach Ansicht der SPD-Fraktion sollte die Stadt Friesoythe ihre Möglichkeiten im
präventiven und gestaltenden Bereich verstärken, um die Zunahme von Schottergärten aus sozialen, kulturellen, wasserhaushalterischen und ökologischen Aspekten einzudämmen.

Dazu schlagen wir folgende Maßnahmen und Überprüfungen vor:

  1. Für eine stärkere Verankerung des Themas bei den Bürgerinnen und Bürgern ist eine wirkungsvolle Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit erforderlich. Gerade Bauwillige sind für dieses Thema zu sensibilisieren und über die Rechtslage zu informieren. Dazu dient auch ein bebauungsplanbezogenes Informationsschreiben an alle Haushalte, das auf die Rechtslage verweist und damit die Aufforderung verbindet, diese bei der Neugestaltung der Außenanlagen zu beachten.
  2. Merk- und Hinweisblätter (wie z.B. von der Stadt Cloppenburg oder dem Landkreis Vechta) mit konkreten Anregungen sollten Teil dieser Informationskampagne sein, die u.a. bei der Vergabe von Baugrundstücken den Kaufinteressenten ausgehändigt werden. Auf die vorliegenden Informationen und Links zu diesem Thema ist nicht nur auf der Homepage der Stadt Friesoythe, sondern auch im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit und Beratung hinzuweisen. Es bieten sich auch Aktionen an, die auf positive angewandte Beispiele hinweisen, so organisieren in einigen Regionen z.B. Gartenberaterinnen der Landwirtschaftskammer sog. Feierabendsparziergänge zu beispielhaften Gartenanlagen. Weitere Aufklärungskampagnen z.B. auch Informationsveranstaltungen mit unterschiedlichen Gruppen u.a. Hauseigentümern und lokalen Gartenbaubetrieben sind ebenfalls gut geeignet.
  3. Die Verwaltung wird aufgefordert, zu überprüfen, wie weit auf öffentlichen Flächen im Stadtgebiet Schotter- und Kiessteinflächen renaturiert und begrünt werden können. Für die Zukunft sollte auf derartige Gestaltungen verzichtet werden, damit die Stadt Friesoythe auch insoweit eine Vorbildfunktion einnimmt.
  4. Die Formulierungen in den textlichen Festsetzungen zu Bebauungsplänen sind zu überprüfen mit dem Ziel, eine Formulierung zu Schotter- und Steinbeeten zu finden, die klarer als bisher verdeutlicht, dass diese Form der „Gartengestaltung“ zukünftig nicht erwünscht ist. (So hat z.B. die Gemeinde Belm folgende Formulierung aufgenommen – es gibt sicher auch andere Beispiele: “Die Außenanlagen der privaten Baugrundstücke sind mit
    Ausnahme der notwendigen Erschließungsflächen/Terrassen/Nebenanlagen gärtnerisch anzulegen. Die Anlage von Schottergärten sowie die Errichtung von Gabionen ist nicht zulässig“
    ). Der bisher in den textlichen Festsetzungen der Bebauungspläne erfolgte Verweis auf § 9 Abs. 2 BauNVO sollte bestehen bleiben.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt, zu überprüfen, wieweit auch bei einer Änderung bestehender Bebauungspläne (vor allem dort, wo damit eine bessere Bebaubarkeit erreicht wird) entsprechende Einschränkungen bei der Grundstücksgestaltung formuliert werden können.
  6. Es ist ebenfalls zu prüfen, inwieweit weitergehende rechtliche Vorgaben möglich sind im Rahmen eines Handlungskonzeptes zur Verhinderung von Schäden durch Starkregenereignisse (besonders auch für die städtischen Gebiete, die besonders hochwassergefährdet sind)